bereits ein besonderes Sicherheitsbedürfnis für den betreffenden Streckenabschnitt. Ein solches ergibt sich auch aus den in den Akten dokumentierten örtlichen Gegebenheiten. Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf die – in Relation zur signalisierten Höchstgeschwindigkeit – engen Platzverhältnisse hinzuweisen. So sind die beidseitig mit einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h begrenzten Fahrbahnen – neben in regelmässigen Abständen aufgestellten Pollern unterschiedlicher Grösse – einzig durch die doppelte Sicherheitslinie getrennt.