Der entsprechenden Vorschrift komme fundamentale Bedeutung für die Verkehrssicherheit zu und es sei notorisch, dass eine Übertretung zu einer erheblichen Gefahr für die allgemeine Sicherheit führe (BGE 119 V 241 E. 3d/aa). Es hielt weiter fest, dass das Wenden auf der Fahrbahn regelmässig nicht ohne Behinderung des Gegenverkehrs vollzogen werden könne (Urteil des Bundesgerichts 6B_316/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2.3). Vorliegend überfuhr der Berufungsführer im Zuge seines Wendemanövers eine doppelte Sicherheitslinie. Diese indiziert gemäss Art. 73 Abs. 2 SSV bereits ein besonderes Sicherheitsbedürfnis für den betreffenden Streckenabschnitt.