je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat verschiedentlich festgehalten, dass die Querung einer Sicherheitslinie aufgrund der bekanntermassen grossen Gefährdung der Verkehrssicherheit, insbesondere der in der Gegenrichtung fahrenden Verkehrsteilnehmer, eine schwere Verkehrsregelverletzung darstelle (BGE 136 II 447 E 3.3). Der entsprechenden Vorschrift komme fundamentale Bedeutung für die Verkehrssicherheit zu und es sei notorisch, dass eine Übertretung zu einer erheblichen Gefahr für die allgemeine Sicherheit führe (BGE 119 V 241 E. 3d/aa).