Speziell zu beachten sei vorliegend weiter, dass der Verkehr zur besagten Zeit wechselseitig um eine Unfallstelle geführt worden sei. Der Berufungsführer habe darum davon ausgehen dürfen, dass der Gegenverkehr gestaffelt und mit gedrosselter Geschwindigkeit verkehre. 9.2.2 Erwägungen der Kammer Die Beurteilung der Frage, ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht alleine von der übertretenen Verkehrsregel ab, sondern ergibt sich aus der Situation, in welcher die Übertretung geschieht (BGE 123 IV 88 E 3a; 118 IV 285 E 3a; 114 IV 63 S. 66).