Der Berufungsführer lässt dagegen ausführen, die Vorinstanz sei zu unrecht von eingeschränkten Sichtverhältnissen ausgegangen und habe unzulässigerweise darauf geschlossen, dass der Gegenverkehr durch die Lichtkegel der im Stau stehenden Autos geblendet worden sei. Das Wendemanöver habe aufgrund der Platzverhältnisse und der überblickbaren Strecke ohne Gefährdung des Gegenverkehrs durchgeführt werden können. Speziell zu beachten sei vorliegend weiter, dass der Verkehr zur besagten Zeit wechselseitig um eine Unfallstelle geführt worden sei.