Sie bejahte indessen das Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gestützt auf die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung, die Beleuch- tungs- und Lichtverhältnisse, das hohe Verkehrsaufkommen und die beschränkte Übersichtlichkeit des Streckenabschnitts. Der Berufungsführer lässt dagegen ausführen, die Vorinstanz sei zu unrecht von eingeschränkten Sichtverhältnissen ausgegangen und habe unzulässigerweise darauf geschlossen, dass der Gegenverkehr durch die Lichtkegel der im Stau stehenden Autos geblendet worden sei.