9.2 Konkrete oder erhöhte abstrakte Gefährdung 9.2.1 Erwägungen der Vorinstanz und Vorbringen des Berufungsführers Die Vorinstanz erwog zunächst, dass die sich auf der Gegenfahrbahn nähernden Fahrzeuge aufgrund des Wendemanövers nur moderat hätten abbremsen müssen und damit keine konkrete Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer bestanden habe. Sie bejahte indessen das Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gestützt auf die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung, die Beleuch- tungs- und Lichtverhältnisse, das hohe Verkehrsaufkommen und die beschränkte Übersichtlichkeit des Streckenabschnitts.