Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, hat der Berufungsführer mit seinem Wendemanöver die vorgenannten «wichtigen» Verkehrsregeln verletzt. Dies wird von ihm auch nicht bestritten. Umstritten ist jedoch zum einen, ob der Berufungsführer durch sein Fahrverhalten eine konkrete oder erhöhte abstrakte Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen hat und zum anderen, ob sein Verhalten als grobfahrlässig einzustufen ist. 9.2 Konkrete oder erhöhte abstrakte Gefährdung 9.2.1 Erwägungen der Vorinstanz und Vorbringen des Berufungsführers