Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist sodann immer rechts dieser Linien zu fahren (Abs. 2). Art. 73 Abs. 6 der Signalisationsverordung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) bestimmt, dass Sicherheitslinien bzw. doppelte Sicherheitslinien von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden dürfen. Art. 36 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordung (VRV; SR 741.11) i.V.m. Art. 43 Abs. 3 SVG hält schliesslich fest, dass das Wenden und Rückwärtsfahren auf Autobahnen und Autostrassen untersagt ist. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, hat der Berufungsführer mit seinem Wendemanöver die vorgenannten «wichtigen» Verkehrsregeln verletzt.