7 9. Objektiver Tatbestand 9.1 Wichtige Verkehrsregel Nach Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale, Markierungen sowie Weisungen der Polizei zu befolgen. Art. 34 SVG sieht vor, dass Fahrzeuge rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren müssen. Sie haben sich dabei möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken (Abs. 1). Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist sodann immer rechts dieser Linien zu fahren (Abs. 2).