Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Subjektiv erfordert der Tatbestand, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend rechtswidrigen Verhaltens zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGE 142 IV 93 E. 3.1 bzw. BGE 123 IV 88 E. 2a mit Hinweisen).