Wie bereits die Vorinstanz geht auch die Kammer zu Gunsten des Berufungsführers von einer überblickbaren Strecke von 200-250 Metern aus. Sie erachtet es weiter als erstellt, dass das Wendemanöver in der konkreten Situation nur schwerlich in einem Zug durchzuführen war und auch nicht durchgeführt wurde. III. Rechtliche Würdigung