7.3 Fazit und erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, noch eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz auszumachen. Ergänzend zum unbestrittenen Sachverhalt erachtet es die Kammer nach dem Gesagten als erstellt, dass die Sichtverhältnisse zum Tatzeitpunkt durch Dunkelheit eingeschränkt und die Dämmerung weit fortgeschritten waren. Wie bereits die Vorinstanz geht auch die Kammer zu Gunsten des Berufungsführers von einer überblickbaren Strecke von 200-250 Metern aus.