117). Entgegen dem Vorbringen des Berufungsführers stellte die Vorinstanz nach Ansicht der Kammer in ihren Erwägungen nicht verbindlich fest, dass der Gegenverkehr durch die im Stau stehenden Autos geblendet war. Ihre Ausführungen sind vielmehr dahingehend zu verstehen, dass es sich bei den Lichteinflüssen von der Gegenfahrbahn um Störfaktoren handelt, welche bei Dunkelheit die Sichtbarkeit von Objekten auf der Fahrbahn einschränken können und die von den Verkehrsteilnehmenden eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangen.