Aufgrund der örtlichen Verhältnisse zeigten die Lichtkegel der im Stau stehenden Fahrzeuge nicht in die Richtung des Gegenverkehrs, sondern von diesem weg. Die Vorinstanz wies im Zusammenhang mit der Beurteilung der abstrakten Gefahr darauf hin, dass aufgrund der Dunkelheit damit zu rechnen war, dass der Gegenverkehr durch die Scheinwerfer der im Stau stehenden Autos geblendet und der Berufungsführer entsprechend weniger gut sichtbar gewesen sei (pag. 117).