6 7.2.3 Blendung des Gegenverkehrs Schliesslich bringt der Berufungsführer vor, die Annahme der Vorinstanz, dass der Lichtkegel der stehenden Kolonne die heranfahrenden Fahrzeuge geblendet habe, sei offensichtlich falsch. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse zeigten die Lichtkegel der im Stau stehenden Fahrzeuge nicht in die Richtung des Gegenverkehrs, sondern von diesem weg.