Dieser Umstand wird im Zusammenhang mit der Beurteilung einer konkreten bzw. abstrakten Gefährdung von Bedeutung sein. Soweit der Berufungsführer vorbringt, die Breite der Strasse habe ausgereicht, um das Fahrzeug in einem Zug zu wenden, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vor dem Hintergrund des tatsächlichen Wendemanövers handelt es sich dabei um eine bloss theoretische Möglichkeit, von deren zuverlässigen Umsetzung angesichts des dichten Kolonnenverkehrs und der damit einhergehenden eingeschränkten Übersichtlichkeit in der konkreten Situation nicht ausgegangen werden durfte.