71 Z. 34 ff.). Während die Erstaussage des Zeugen C.________ ein mehrfaches Zurücksetzen indiziert, lassen die weiteren Aussagen der Beteiligten Zweifel an einem entsprechenden Geschehensablauf aufkommen. Wie bereits die Vorinstanz geht auch die Kammer zu Gunsten des Berufungsführers davon aus, dass dieser das Wendemanöver nicht mit zweimaligem, sondern bloss mit einmaligem Zurücksetzen vollziehen konnte. Dieser Umstand wird im Zusammenhang mit der Beurteilung einer konkreten bzw. abstrakten Gefährdung von Bedeutung sein.