Nach einer Würdigung der Aussagen des Zeugen C.________ und des Berufungsführers sei «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass dieser bei seinem Wendemanöver nicht zweimal, sondern nur einmal zurückgesetzt habe. Im Anzeigerapport hielt der Zeuge C.________ fest, der Lenker des Fahrzeugs habe «ca. zwei Mal» zurücksetzen müssen, bevor er seine Fahrt in die Gegenrichtung fortgesetzt habe (pag. 2). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung glaubte er sich dann an ein einmaliges Zurücksetzen zu erinnern (pag. 75 Z. 7 ff.). Der Berufungsführer selber gab an, er habe einmal zurücksetzen müssen und sei dann weitergefahren (pag. 71 Z. 34 ff.).