Die Vorinstanz erwog zunächst, die vom Berufungsführer eingereichten Bilder der örtlichen Gegebenheiten würden sehr enge Verhältnisse vermitteln. Gestützt auf die Richtlinie «Normalprofile, Rastplätze und Raststätten auf Autobahnen» des Bundesamts für Strassen ASTRA und Art. 7 der bernischen Bauverordnung ermittelte sie eine durchschnittliche Spurbreite von 3-4 Metern und kam zum Schluss, für einen VW Golf mit einem Wendekreis von 10.7-10.9 Metern sei ein Wendemanöver an der besagten Stelle nicht in einem Zug durchzuführen, sondern könne nur knapp mit einmaligem Zurücksetzen vollzogen werden. Nach einer Würdigung der Aussagen des Zeugen C.______