5 7.2.2 Wendemanöver Der Berufungsführer rügt weiter, die Vorinstanz sei zu unrecht davon ausgegangen, dass das Wendemanöver nicht habe in einem Zug durchgeführt werden können. Sowohl die Strassenbreite, als auch der Wendekreis des Fahrzeugs seien in diesem Zusammenhang nicht bzw. falsch ermittelt worden. Er führt aus, die Strassenbreite inkl. Wendebucht betrage 12.51 Meter und der Golf mit einem Wendekreis von 10.9 Metern hätte damit an der besagten Stelle grundsätzlich ohne weiteres in einem Mal wenden können.