2014, N 104 zu Art. 3 StPO). Auch in seiner Berufungserklärung bringt der Berufungsführer nichts vor, was zu einer abweichenden Würdigung der Lichtverhältnisse führen könnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Zu beachten ist schliesslich, dass die Vorinstanz zwar zum Ergebnis kam, die Sichtverhältnisse seien schlecht gewesen, dies aber nur im Rahmen der allgemeinen Tatumstände berücksichtigte. Zu Gunsten des Berufungsführers ging sie dennoch von der von ihm behaupteten Sichtweite von 200-250 Meter (pag. 114) aus.