Er stellte sich sodann auf den Standpunkt, er sei sich sicher, dass es hell gewesen sei, weil er ansonsten hätte Lichter wahrnehmen müssen. Die Vorinstanz berücksichtigte diese Aussagen im Rahmen der Beweiswürdigung, kam aber zum Ergebnis, dass es zum besagten Zeitpunkt bereits eingedämmert haben musste. Nach dem Gesagten hat sie den Standpunkt des Berufungsführers gehört, geprüft und in ihre Entscheidungsfindung einbezogen (statt vieler MARC THOMMEN, in: Basler Kommentar Strafprozessordung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 104 zu Art. 3 StPO).