Wie der Berufungsführer zutreffend ausführt, ist ihm auch bezüglich gerichtsnotorischer Tatsachen das rechtliche Gehör zu gewähren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu den Sichtverhältnissen befragt wurde. Ihm wurde mithin der Anzeigerapport vorgehalten und er wurde darauf angesprochen, dass die Sonne am besagten Tag bereits um 16:55 Uhr untergegangen sei (pag. 70 Z. 7-30). Er stellte sich sodann auf den Standpunkt, er sei sich sicher, dass es hell gewesen sei, weil er ansonsten hätte Lichter wahrnehmen müssen.