Auch über den Umstand, dass eine Stunde nach Sonnenuntergang die Dämmerung bereits weit fortgeschritten ist, muss kein Beweis geführt werden. Da sich der Zeitpunkt des Vorfalls aus den übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten unbestrittenermassen auf den 14. November 2014 um ca. 17:50 Uhr festlegen lässt, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz darauf schloss, dass die Dämmerung bereits weit fortgeschritten war und die Sicht durch Dunkelheit beeinträchtigt gewesen sein musste. Wie der Berufungsführer zutreffend ausführt, ist ihm auch bezüglich gerichtsnotorischer Tatsachen das rechtliche Gehör zu gewähren.