Beim Lauf der Sonne und damit auch dem Zeitpunkt des Sonnenuntergangs handelt es sich um objektiv überprüfbare Gegebenheiten, die unter Beizug von allgemein zugänglichen Quellen überprüft werden und somit als gerichtsnotorisch gelten können. Auch über den Umstand, dass eine Stunde nach Sonnenuntergang die Dämmerung bereits weit fortgeschritten ist, muss kein Beweis geführt werden.