4 chend nur noch an die Kernelemente des Vorfalls, wie etwa dass es Stau gehabt habe (pag. 73 Z. 23 f.), er ein wendendes Auto gesehen habe und moderat habe abbremsen müssen (pag. 73 Z. 33 f.). Vor diesem Hintergrund ist es angebracht, bezüglich der näheren Begleitumstände auf die zeitnähere Angabe im Anzeigerapport abzustellen. Dass Einzelheiten des Vorfalls auch beim Berufungsführer bereits verblasst waren und seine Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind, ergibt sich aus seiner Äusserung, dass er glaube, der Vorfall habe sich im Juli ereignet (pag. 70 Z. 15).