Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an. Bei der Befragung an der Hauptverhandlung, fast zwei Jahre nach dem Vorfall, führte der Zeuge C.________ aus, dass er den besagten Weg mehrmals täglich zurücklege, da es sich um seinen Arbeitsweg handle (pag. 73 Z. 17 f.). Es ist in diesem Zusammenhang durchaus verständlich und nachvollziehbar, dass Begleitumstände wie die Licht- oder Wetterverhältnisse von einzelnen, lange zurückliegenden Fahrten nicht mehr einwandfrei rekonstruiert werden können. Der Zeuge erinnerte sich entspre-