Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beide Befragten die besagte Strecke regelmässig zurücklegten und der Vorfall bereits einige Zeit zurückliege, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass auf die Aussagen im Anzeigerapport abzustellen sei. Es sei sodann gerichtsnotorisch, dass die Sonne am 17. November 2014 um ca. 16:55 Uhr untergegangen sei und die Dämmerung eine Stunde später bereits weit fortgeschritten sein musste (pag. 111). Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an.