An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. September 2016 habe er zu Protokoll gegeben, die Sicht sei gut gewesen bzw. es sei noch nicht dunkel gewesen. Auch der Berufungsführer habe ausgeführt, dass es zum Zeitpunkt des Vorfalls noch nicht dunkel gewesen sei, da er sonst Lichter gesehen hätte. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beide Befragten die besagte Strecke regelmässig zurücklegten und der Vorfall bereits einige Zeit zurückliege, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass auf die Aussagen im Anzeigerapport abzustellen sei.