Für eine solche Annahme fehlten nicht nur die nötigen Beweise, dem Berufungsführer sei auch nicht die Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt worden, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Die Vorinstanz erwog zunächst, dass der Zeuge C.________ in seinem Anzeigerapport vom 25. November 2014 festgehalten habe, die Sicht sei zum Tatzeitpunkt durch Nacht (recte: Dunkelheit) beeinträchtigt gewesen. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. September 2016 habe er zu Protokoll gegeben, die Sicht sei gut gewesen bzw. es sei noch nicht dunkel gewesen.