Obschon sowohl er als auch der Belastungszeuge übereinstimmend ausgesagt hätten, die Sichtverhältnisse seien gut gewesen, habe die Vorinstanz mit Verweis auf eine Website bzw. unter Bezugnahme auf die Gerichtsnotorietät angenommen, dass die Sonne zum Tatzeitpunkt bereits untergegangen und die Dämmerung entsprechend weit fortgeschritten sein musste. Für eine solche Annahme fehlten nicht nur die nötigen Beweise, dem Berufungsführer sei auch nicht die Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt worden, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze.