7.2 Fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts und Verletzung des rechtlichen Gehörs 7.2.1 Lichtverhältnisse Der Berufungsführer beanstandet zunächst, dass über die Sicht- und Lichtverhältnisse nicht Beweis geführt worden sei. Obschon sowohl er als auch der Belastungszeuge übereinstimmend ausgesagt hätten, die Sichtverhältnisse seien gut gewesen, habe die Vorinstanz mit Verweis auf eine Website bzw. unter Bezugnahme auf die Gerichtsnotorietät angenommen, dass die Sonne zum Tatzeitpunkt bereits untergegangen und die Dämmerung entsprechend weit fortgeschritten sein musste.