Nicht bestritten ist weiter, dass es sich beim betreffenden Streckenabschnitt um eine nicht richtungsgetrennte Autostrasse mit doppelt ausgezogener Sicherheitslinie handelt, wobei die Abtrennung weiter mit gelben und orangen Plastikpfosten markiert ist. Auch die Angaben hinsichtlich der beidseitig geltenden Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h und der Umstand, dass der fragliche Strassenabschnitt nicht beleuchtet ist, sind unbestritten. Die Wetterverhältnisse werden als gut bzw. normal beschrieben. Hinsichtlich des Kerngeschehens ist weiter erstellt, dass der Berufungsführer vor der Überführung des Fulenmattwegs auf einen Stau auffuhr.