6. Unbestrittener Sachverhalt Der dem Entscheid der Vorinstanz zugrunde gelegte Sachverhalt blieb zu weiten Teilen unbestritten. Dies betrifft vorab folgende Sachverhaltselemente: Unbestritten ist zunächst, dass der Berufungsführer am 17. November 2014 um ca. 17:50 Uhr auf der Autostrasse A6 in Fahrtrichtung Biel mit einem weissen VW Golf VI 1.4 unterwegs war. Nicht bestritten ist weiter, dass es sich beim betreffenden Streckenabschnitt um eine nicht richtungsgetrennte Autostrasse mit doppelt ausgezogener Sicherheitslinie handelt, wobei die Abtrennung weiter mit gelben und orangen Plastikpfosten markiert ist.