II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Die Vorinstanz fasste die vorhandenen Unterlagen (Anzeigerapport pag. 1 f. sowie die schriftlichen Eingaben des Berufungsführers pag. 33 ff. bzw. pag. 77 ff.) und die Zeugenaussagen der Beteiligten (Berufungsführer: polizeiliche Einvernahme [pag. 4 f.], erstinstanzliche Hauptverhandlung [pag. 69 ff.]; Polizist C.________ [pag. 73 ff.]) korrekt zusammen. Die Kammer verweist auf die diesbezüglichen Erwägungen im erstinstanzlichen Motiv.