2 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Aufgrund des in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerten Verschlechterungsverbotes kann das Urteil nicht zum Nachteil des Berufungsführers abgeändert werden.