Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 183). Der Berufungsführer verzichtete in der Folge auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und reichte am 6. Februar 2017 seine Begründung zur Berufungserklärung ein (pag. 187 ff.). 3. Anträge der Parteien Der Berufungsführer stellte und begründete in seiner Eingabe vom 6. Februar 2017 (pag. 187 ff.) folgende Anträge: 1. Das erstinstanzliche Urteil vom 1. September 2016 sei aufzuheben.