2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Berufungsführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 9. September 2016 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 93). In der innert Frist eingereichten Berufungserklärung vom 17. November 2016 focht der Berufungsführer das erstinstanzliche Urteil insofern an, als die von ihm begangene Verkehrsregelverletzung als «grob» qualifiziert wurde (pag. 139 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag.