sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB (vgl. Ziff. III hiervor) verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12‘435.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘000.00. V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erst- und oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: