2. des Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 14.7.2015 auf der Strecke D.________ – Bern – Burgdorf – D.________. 40 III. Die A.________ mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Ba- sel-Stadt, Bevölkerungsdienste und Migration, Amt für Justizvollzug, vom 8.7.2014 gewährte bedingte Entlassung wird widerrufen. Für die aufgeschobene Reststrafe von 730 Tagen wird in Anwendung von Art. 89 StGB die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet. IV.