1.1. der falschen Anschuldigung, begangen am 23.8.2015 in Bern zum Nachteil von C.________; 1.2. des Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 23.8.2015 auf der Strecke D.________ – Bern; 1.3. des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, qualifiziert begangen am 23.8.2015 auf der Strecke D.________ – Bern durch Fahren in angetrunkenem Zustand (1.8 Promille) und Fahren unter Drogen (5.3 µg/L); 1.4. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 23.8.2013 in Bern; 1.5. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen am: