Rechtsanwalt B.________ wird folglich ein amtliches Honorar von CHF 3‘813.15 (Stundenansatz CHF 200.00) zugesprochen. Der Beschuldigte unterliegt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 39 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 12.8.2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ schuldig erklärt wurde: