135 Abs. 4 StPO). An dieser Stelle ist zu bemerken, dass die Vorinstanz das volle Honorar von Rechtsanwalt B.________ fälschlicherweise mit CHF 10‘777.50 veranschlagte. Dies entspräche allerdings dem ungekürzten Honorar (43.11 Stunden zu CHF 250.00 pro Stunde). Das volle Honorar für den angemessenen Aufwand von