423, S. 38 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Für die erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 11.8.2016 veranschlagte Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von insgesamt 6 Stunden. Der Verhandlungstag vom 11.8.2016 dauerte allerdings nur gut 4.5 Stunden, weshalb der zeitliche Aufwand um 1.5 Stunden auf 41.61 Stunden gekürzt wurde. Rechtsanwalt B.________ wird für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren folglich mit einem Honorar von CHF 9‘465.55 (Stundenansatz CHF 200.00) entschädigt, wobei der Beschuldigte der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht untersteht (Art. 135 Abs. 4 StPO).