Die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten ist bei diesem Ausgang des Verfahrens sachgerecht. Entsprechend hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12‘435.00 zu bezahlen. 26.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 4‘000.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich.