26. Verfahrenskosten 26.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen insgesamt CHF 12‘435.00 (inkl. Gebühren von CHF 9‘750.00 und Auslagen von CHF 2‘685.00, exklusive Kosten für die amtliche Verteidigung). Die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten ist bei diesem Ausgang des Verfahrens sachgerecht.