Die bedingte Entlassung wurde widerrufen und für die aufgeschobene Reststrafe von 730 Tagen (rund zwei Jahre) die Rückversetzung angeordnet. Demnach ist in Anwendung von Art. 89 Abs. 6 i.V.m. Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen (pag. 423, S. 38 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) und erachtet eine Asperation von drei Viertel der Strafe, ausmachend 18 Monate, als grundsätzlich angemessen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius ist die Kammer jedoch an die Gesamtstrafe von 30 Monaten gebunden.