Die für die neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bildet als Einsatzstrafe die Grundlage der Asperation. Das Gericht hat diese folglich mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2011 vom 20.2.2012 E. 4.2). 25.7.2 Würdigung durch die Kammer Vorliegend ist von einer Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Die bedingte Entlassung wurde widerrufen und für die aufgeschobene Reststrafe von 730 Tagen (rund zwei Jahre) die Rückversetzung angeordnet.