Daran vermag auch die unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht zu ändern, zumal der Beschuldigte bereits mehrfach zuvor zeigte, sich nicht von den (Haft-)Strafen beeindrucken zu lassen (vgl. hierzu BGE 135 IV 146 E. 2.3 ff.). Die bedingte Entlassung des Beschuldigten ist zu widerrufen und er ist für die Reststrafe von 730 Tagen in den Strafvollzug zurückzuversetzen. 25.7 Zur Gesamtstrafenbildung 25.7.1 Theoretische Ausführungen Das Gericht bildet aus dem Strafrest und der neu verwirkten Sanktion eine Gesamtstrafe (BGE 135 IV 146), für welche wiederum eine bedingte Entlassung möglich ist.